LG Itzehoe – Az.: 2 O 336/12 – Urteil vom 24.09.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch eine Windkraftanlage.
Die Kläger bewohnen mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus belegen an der Adresse R. in R., das in ihrem Eigentum steht. Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich bzw. in einem Dorf-/Mischgebiet im Sinne der TA Lärm.
Die Beklagte betreibt in einer Entfernung von etwa 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine Windkraftanlage der Marke R. … mit einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotordurchmesser von 104 m und einer Gesamthöhe von 132 m, die im August 2011 in Betrieb gesetzt wurde. Die Anlage liegt in D., Flur X, Flurstück X, im Kreises D.. In Sichtweite des klägerischen Grundstückes befinden sich 7 Windkraftanlagen, zur Verdeutlichung wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 11.06.2012 verwiesen.
Die Errichtung der Windkraftanlage wurde durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 12.11.2010 genehmigt. Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Der eingelegt Widerspruch der Kläger wurde durch Bescheid vom 02.11.2012 zurückgewiesen. Die weiteren Einzelheiten der Genehmigung ergeben sich aus der Anlage B1 auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 41 ff. d.A.).
Die dagegen erhobene Klage der Kläger wurde vom Verwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 20.12.2013 abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig, Az. 6 A 160/12 vom 20.12.2013 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 79 ff. d.A.). Die dagegen beantragte Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 zum Az. 1 LA 9/14 abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 zum Az. 1 LA 9/14 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 97 ff. d.A.).
Die Kläger behaupten, in der Benutzung ihres Grundstücks durch die Windkraftanlage wesentlich beeinträchtigt zu sein.
Im Einzelnen behaupten sie nachstehende Beeinträchtigungen, die ortsunüblich und für sie unzumutbar seien:
1. Schattenwurf durch das Drehen der Flügel bei entsprechender Sonneneinstrahlung
2. Disco[…]