KG Berlin – Az.: 13 UF 33/18 – Beschluss vom 25.09.2018
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 3. Januar 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 150 F 11212/17 – unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin laufenden Unterhalt für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 1.037 €/Monat sowie ab Januar 2018 bis zum 10. Oktober 2019 in Höhe von 1.031 €/Monat zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von Dezember 2016 bis einschließlich November 2017 in Höhe von 4.492 € zu zahlen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens – zugleich in Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Januar 2018 – trägt die Antragstellerin zu 40% und der Antragsgegner zu 60%.
Der Beschwerdewert wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – auf 25.737 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den am 3. Januar 2018 verkündeten Beschluss des Familiengerichts und die dort festgesetzte Höhe des von ihr geforderten laufenden und rückständigen Betreuungsunterhalts einer nicht verheirateten Mutter.
Die Beteiligten, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, sind die Eltern des am … . Oktober 2016 geborenen R… . Die Eltern beendeten ihre Beziehung bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes, der im Haushalt der Mutter lebt.
Die Antragstellerin ist Psychologische Psychotherapeutin. Ihr Psychologiestudium beendete sie im Jahr 2009. Anschließend arbeitete sie – überwiegend in Teilzeit – in verschiedenen Kliniken als Psychologin. Ab Mai 2011 begann sie mit der Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Die Prüfung bestand sie mit der Note “gut”; die Approbation erhielt sie am … September 2015. Im Jahr 2015 war sie neben ihrer Weiterbildung in Teilzeit erwerbstätig und zwar von Mitte Januar 2015 bis Oktober 2015 bei der G…, F… mit einem Nettolohn von ca. 1.207 €/Monat. Daneben war sie im Jahr 2015 für die Ambulanz des Klinikums der … Universität … als Honorarkraft sowie selbständig tätig. Zum 15. Februar 2016 trat sie eine unbefristete Stelle als Psychologische Psychotherapeutin im … Klinikum B… mit einer Arbeitszeit von 36 h/Woche an. Ihr Nettogehalt im März 2016 betrug 2.595,39 € (ca. 2.600 €/Monat). Nach etw[…]