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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren

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Fehlende Begründung
BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1471/20 – Beschluss vom 04.12.2020

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.07.2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den in der Hauptverhandlung anwesenden und verteidigten Betroffenen mit Urteil vom 17.07.2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h, begangen am 18.11.2019, zu einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro verurteilt und ein mit einer Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er rügt insbesondere, dass das Amtsgericht einen Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigen-gutachtens ohne Begründung abgelehnt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits mit der Verfahrensrüge der unbegründeten Bescheidung des unbedingten Beweisantrages als – vorläufig – erfolgreich. Da das angefochtene Urteil schon auf Grund der begründeten Verfahrensrüge in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die erhobene Sachrüge.

1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung vom 17.07.2020 nach Angaben des Verteidigers zur Fahrereigenschaft sowie Vernehmung des Messbeamten als Zeugen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorliegende Messung nicht den Vorgaben der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts ESO 3.0 genügt und daher nicht verwertbar ist. Das Fahrzeug des Betroffenen habe sich fast die ganze Fahrzeuglänge vor der Fotolinie befunden, hätte sich aber nach der Bedienungsanleitung auf Höhe der markierten Fotolinie befinden müssen. Das Amtsgericht lehnte diesen Beweisantrag ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 17.07.2020 per Beschluss mit dem Wort-laut „Der Antrag wird zurückgewiesen.“ ab. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass der Beweisantrag aufgrund der Aussage des Messbeamten gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OW[…]


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