AG Berlin-Mitte – Az.: 25 C 107/19 – Urteil vom 03.09.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.822,08 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um rückständige Miete oder Nutzungsersatz sowie Schadensersatzansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis.
Der Kläger vermietete ab Januar 2015 an die Beklagte, eine juristische Person, die in der H…straÃe 69 in 10179 Berlin gelegene, möblierte 4-Zimmer-Wohnung mit einer GröÃe von 85 qm zur Ãberlassung an Frau N, welche die Wohnung ab diesem Zeitpunkt mit ihrem Sohn bewohnte.
Als Miete war zunächst ein Betrag in Höhe von 1.230,00 ⬠einschlieÃlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten und einer Internetflatrate von 30,00 ⬠vereinbart. Der Mietvertrag, auf den für Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1, Bl. 13 ff. d.A.), enthielt die folgende Befristungsklausel:
⧠2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 04.01.2015. Das Mietverhältnis endet am 01.07.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Parteien sind sich einig, dass das Mietverhältnis nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Ziff. 1 BGB begründet wird. Dessen ungeachtet wird der Wohnraum nach Ablauf wieder vom Vermieter oder seinen Familienangehörigen genutzt (vgl. § 575 BGB).(â¦)â
Die Parteien schlossen mehrfach mit Ablauf der Befristung für jeweils ein Jahr Vereinbarungen (vgl. hierzu Anlage B6, Bl.118 d. A.; Anlage K1, Bl. 17 d. A.) über eine Verlängerung des Mietverhältnisses unter Erhöhung des Mietzinses, zuletzt für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 zu einer Gesamtmiete von 1.330,00 â¬, welche sich aus einer Nettokaltmiete von 1.050,00 â¬, der Vorauszahlung für Betriebskosten vom 110,00 ⬠sowie einer Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser von 90,00 ⬠und einer Vorauszahlung für Strom von 50,00 ⬠zusammensetzen sollte.
Im Januar und Juli 2018 leistete die Beklagte keine Mietzahlungen, im März 2018 zahlte die Beklagte 1.300,00 ⬠statt wie in den Vor- und Folgemonaten 1.330,00 â¬.
Im Zeitraum vor dem 30.06.2018, verhandelten die Parteien über eine neuerliche Verlängerungsvereinbarung unter ErhÃ[…]