LG Arnsberg, Az: 8 O 167/09, Urteil vom 02.12.2010
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die der Streithelferin entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 56.192,13 €.
Tatbestand
Die Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma B. GmbH aus T. (Versicherungsnehmerin) und macht als solche aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. GmbH (Insolvenzschuldnerin) geltend, die aus einem Transportvertrag der Versicherungsnehmerin mit der Insolvenzschuldnerin herrühren. Die Insolvenzschuldnerin ihrerseits war bei der Streithelferin gegen Diebstahlschäden versichert.
Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Computer vertreibt, und der Insolvenzschuldnerin bestanden seit Jahren Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen die Insolvenzschuldnerin Computerwaren der Versicherungsnehmerin der Klägerin transportierte. Am 11.11.2008 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung die Insolvenzschuldnerin mit der Beförderung von 6 Einwegpaletten ACER-PC, 182 Stück ACER-PC Veriton, verpackt in 182 Kartons zu einem Gewicht von 2.960 kg von T. zur Firma D. in den circa 200 km entfernt gelegenen M.. Die Insolvenzschuldnerin nahm den Auftrag an und übernahm die 6 Einwegpaletten mit Notebooks am 11.11.2008 in T.. Die Sattelzugmachine der Insolvenzschuldnerin hatte noch weitere Güter geladen, die an anderen Orten entladen werden mussten. Nach Übernahme der Notebooks in T. gegen 18:00 Uhr erreichte der Fahrer der Sattelzugmachine, der Zeuge E., wenig später die Bundesautobahn A…, wo er den Rastplatz C. in N. ansteuerte, um dort zu übernachten.
In der Nacht vom 11.11.2008 auf den 12.11.2008 wurde ein Teil der Notebooks (158 Stück) von dem Sattelzug des Zeugen E. entwendet, der dies gegen 06:15 Uhr bemerkte und zugleich feststellte, dass die Seitenplane an dem Auflieger mehrere Einschnitte aufwies. Der Zeuge E. erstattete Strafanzeige (Az. 80 UJs 1177/09, StA Hagen).
Mit S[…]