AG Fulda – Az.: 33 C 275/10 – Urteil vom 12.09.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.05.2010 im P.-Weg in Fulda ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Skoda Octavia (amtliches Kennzeichen …) sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw des Herrn … (amtliches Kennzeichen …) der zum Zeitpunkt des Unfalls von Frau …gesteuert wurde.
Frau …, die Ehefrau des Klägers, hatte das Klägerfahrzeug am 07.05.2010 rechts an der Straße in Fahrtrichtung geparkt. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug fuhr an dem Klägerfahrzeug vorbei und fuhr an der linken Seite gegen das Klägerfahrzeug. Der Kläger holte nach dem Unfall ein Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 11.05.2010 ein, in dem der Fahrzeugschaden mit 2.500,00 Euro (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.650,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 2.150,00 Euro) angegeben wurde (vgl. Bl. 4 ff d. A.). Das Klägerfahrzeug hatte im März 2008 einen Vorschaden an der linken Fahrzeugseite (vgl. Schadensgutachten des Sachverständigenbüro … vom 31.03.2008, Bl. 47 ff d. A.) und im November 2009 einen weiteren Vorschaden an der linken Fahrzeugseite (vgl. Schadensgutachten des Sachverständigenbüro … vom 18.11.2009, Bl. 55 ff. d. A.) erlitten.
Symbolfoto: Von loraks/Shutterstock.comDer Kläger trägt vor, die streitgegenständlichen und aus dem Schadensgutachten vom 11.05.2010 ersichtlichen Schäden seien ausschließlich durch den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 verursacht worden. Der in dem Bereich der hinteren linken Tür und der vorderen linken Tür im November 2009 verursachte Vorschaden sei ordnungsgemäß beseitigt worden. Mit Schriftsatz vom 20.06.2011 trägt der Kläger weiter vor, der streitgegenständliche Schadensfall habe mindestens 80 % der Schäden verursacht, die mi[…]