AG Gera – Az.: 7 C 1632/11 – Urteil vom 28.02.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.
Die Parteien sind Wohnungseigentümer des Objektes Gera, …. Zur Verwalterin wurde die … bestellt, die in diesem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetreten ist. Diesem Verfahren ging der Rechtsstreit … beim Amtsgericht Gera voraus. Dort hatte eine Wohnungseigentümerin die übrigen Wohnungseigentümer verklagt und beantragt den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18 05.2011 zum Tagesordnungspunkt 5 – Beschlussfassung zur Hausgeldabrechnung 2010 – in der Position Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der Antrag im Verfahren … wurde damit begründet, dass nur 8,38% der Gesamtwärmemenge über Verbrauchserfassungsgeräte gemessen wurden, sodass der erfasste Wärmeverbrauch nicht allein auf Grund der Ablesewerte an den Heizkostenzählern sondern nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen sei. Sodann lud die Verwalterin die Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 08.09.2011 zur Wohnungseigentümerversammlung am 26.09.2011 ein. Als Tagesordnung wurde unter anderem mitgeteilt:
Beschlussfassung zur Klage vom 16.06.2011, Az.: 00067/11 Gen /cd … J. Wohnungseigentümergemeinschaft …
Zu beschließen sind die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Klage und wie diese finanziert werden sollen.
In der Eigentümerversammlung vom 26.09.2011 wurde zum Tagesordnungspunkt 2 folgender Beschluss gefasst:
Beschlussfassung zur Klage vom 16.06.2011, Az.: 00067/11 Gen /cd … J. Wohnungseigentümergemeinschaft…
Erläuterung durch die Verwaltung.
Beschluss Nr.: 056/2011
Die Klage vom 16.06.2011, Az.: 00067/11 Gen/cd wird anerkannt. Eine Überprüfung des Streitwertes wird veranlasst.
Die Verwaltung wird mit der Erstellung einer neuen Heizkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010, unter der Beachtung der Kostenverteilung nach der Richtlinie VDI 2077 beauftragt.
Die sich daraus gegebenen Guthaben / Fehlbeträge sind im Monat Oktober 2011 über das Girokonto der Gemeinschaft einzuziehen bzw. auszuzahlen.
Die Eigentümer, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, teilen den Ver[…]