SG Schleswig – Az.: S 5 KR 19/11 – Urteil vom 27.03.2012
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 verurteilt, der Klägerin eine minimalinvasive Verkleinerung des Magens als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die am 23. Februar 1972 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer chirurgischen Maßnahme zur Behandlung ihrer Adipositas von der Beklagten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Mit Antrag vom 29. Februar 2008 hat sie die Übernahme der Kosten für eine geplante Magenbandoperation beantragt. Beigefügt war dem Antrag eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. … aus dem Adipositaszentrum Nord in …, der eine Binge-Eating-Störung diagnostizierte aber eine Night-Eating-Störung oder ein generelles Sweat-Eating ausschloss. Aus seiner Sicht sei eine bariatrische Operation zur Behandlung der Adipositas der Klägerin indiziert. Im Antrag war ferner ein Attest des Allgemeinmediziners … vom 17. Januar 2008 beigefügt, in dem dieser bei der Klägerin neben Adipositas eine Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung, ein Wirbelsäulensyndrom und eine depressive Verstimmung diagnostizierte. Dr. … bestätigte diverse Versuche zur Gewichtsreduktion in Eigenregie, die aber erfolglos geblieben seien. Ferner lag ein psychologischer Bericht der mit dem Adipositaszentrum Nord kooperierenden Diplompsychologen … … vom 12. Januar 2008 vor, in dem diese aus psychologischer Sicht keine Kontraindikation für die geplante Operation sah. Bestätigungen über die Teilnahme an einer Adipositasselbsthilfegruppe und eine Ernährungsberatung, beides veranlasst über das Adipositaszentrum Nord, lagen dem Antrag ebenso wie weitere medizinische Unterlagen und ein Ernährungsprotokoll bei. Die Klägerin hat ferner eine eigene Aufstellung über ihre Versuche zur Gewichtsreduktion in den Jahren 1997 bis 2005 beigefügt. Daraus ergeben sich diverse Diätversuche, das Betreiben von Sport in unterschiedlicher Intensität zu unterschiedlichen Zeiträumen in den Sportarten Faustball, Fahrrad fahren, Schwimmen sowie Crosstraining. Schließlich war dem Antrag auch eine Bescheinigung der Weight Watchers Organisation über die Teilnahme an 99 Sitzungen in den Jahren 2004 bis 2007 beigefügt, in der eine Gewichtsreduktion von 50 Pfund bestätigt wurde.
Die Beklagte holte zur sozialmedizinischen Bewertung eine Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Kra[…]