LG Bremen – Az.: 6 S 324/11 – Urteil vom 12.07.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18.10.2011 (Aktenzeichen 18 C 107/11) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, das Amtsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise angenommen, dass im vorliegenden Fall, in dem ihre mitversicherte Tochter einen Schaden an dem von ihr gefahrenen Pkw eines Kommilitonen dadurch verursachte, dass das von ihr zuvor geparkte Fahrzeug auf die Straße und gegen einen anderen Pkw rollte, ein Leistungsanspruch in der Privathaftpflichtversicherung aufgrund der sog. Benzinklausel ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen zum Az. 18 C 107/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an …, die Tochter der Klägerin, einen Betrag in Höhe von 2.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer folgt – wie schon in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht – in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils. Diese erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien als zutreffend.
In rechtsfehlerfreier Weise hat das Amtsgericht die sog. Benzinklausel in den AHB der Privathaftpflichtversicherung der Klägerin für anwendbar und deswegen einen Leistungsausschluss im vorliegenden Fall für gegeben erachtet. Richtigerweise hat das Amtsgericht angenommen, dass die mitversicherte Tochter der Klägerin den hier zur Rede stehenden Schaden an dem Pkw ihres Kommilitonen als Führerin eines Kraftfahrzeugs verursacht hat, so dass die sog. Benzinklausel zur Anwendung gelangt, weil sie der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits dient. Vom Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind mithin alle Risiken, die typischerweise der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen sind. Demgemäß greift der Anspruchsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung immer dann ein, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich ist […]