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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweisvereitelung – Zutrittsverweigerung gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen

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LG Berlin – Az.: 63 S 359/10 – Urteil vom 03.08.2012

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 19. Mai 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 14 C 147/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Das am 17. März 2010 verkündete Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg – 14 C 147/09 – wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der Straße … , erster Stock links, bestehend aus zwei Zimmern, einem Flur, einem Bad, einer Küche und einer Toilette zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 2.000,00 EUR seit dem 5. Januar, 5. Februar, 5. März, 6. April, 5. Mai, 4. Juni sowie 6. Juli 2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab August 2012 bis zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Wohnung Wertersatz in Höhe von monatlich 2.000,00 EUR bis zum jeweils Letzten eines jeden Monats zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt vorab die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten der Beweiserhebung. Von den Übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 23 % und der Beklagte 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 24.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung – auch künftigen – Wertersatzes für die Nutzung der im Tenor näher bezeichneten Wohnung in Anspruch.

Durch das am 19. Mai 2010 verkündete und dem Beklagten am 25. Mai 2010 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung von Wertersatz verurteilt.

Hiergegen richtet sich die am 24. Juni 2010 bei dem Landgericht Berlin eingelegte und[…]


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