Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 15 Ca 2158/02
Urteil vom 01.07.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 9.126,56 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 14.01.1971 geborene, ledige und keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger wurde durch Arbeitsvertrag vom 14.01.1998 (Bl. 3 f d.A.) von der Beklagten als Führungsnachwuchskraft Customer Business Development eingestellt. Er war mit einem zuletzt erzielten Bruttomonatseinkommen von DM 5.950,00 als Außendienstmitarbeiter für die Betreuung von Drogeriemärkten tätig. Die Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet.
Zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hatte die Beklagte dem Kläger am 15.01.2001 einen Laptop zur Verfügung gestellt, mit dem der Kläger u.a. auch auf das öffentliche Internet zugreifen konnte. Die Zugriffe erfolgten über den Server und den Einwahlknoten der Beklagten. Hierzu wurde dem Kläger eine Einwahlnummer, ein persönliches Passwort und ein so genanntes Tamagotchi (Zusatzgerät/Zufallsgenerator) zur Verfügung gestellt. Dieses zeigte jeweils die Zugangsnummer an, die der Kläger neben seinem Passwort und der Einwahlnummer für den Zugang zum Internet benötigte.
Am 24.01.2002 schlossen die Parteien den hiermit in Bezug genommenen Aufhebungsvertrag (Bl. 8 d.A.), wonach ihr Arbeitsverhältnis zum 31.05.2002 enden sollte. Der Kläger wurde ab 01.02.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt. Den ihm zur Verfügung gestellten Laptop sollte der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben. Eine Privatnutzung des Laptops wurde hierbei von der Beklagten aufgrund einer mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung akzeptiert. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.05.2002 (Bl. 33 d.A.) verwiesen.
Bereits am 18.01.2002 hatte der Kläger den ihm ursprünglich zur Verfügung gestellten Laptop[…]