Grenzen der notariellen Aufklärungspflicht bei Gesellschaftsanteilsübertragung
Eine Gesellschaftsanteilsübertragung ist ein bedeutsamer Vorgang für Gesellschafter und Unternehmen. Bei einer GmbH können Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, was erhebliche rechtliche Folgen für die Beteiligten haben kann. Neben den gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen sind mitunter auch Auswirkungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu beachten.
Speziell für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist von Relevanz, ob sich durch den Anteilsverkauf der sozialversicherungsrechtliche Status verändert. Je nach neuem Anteilsverhältnis kann sich für den Geschäftsführer der Wechsel von selbstständiger zu abhängiger Beschäftigung ergeben – mit Folgen für die Sozialversicherungspflicht. Ein solcher Statuswechsel birgt finanzielle Risiken und sollte bei Anteilsübertragungen stets im Blick behalten werden.
In einem konkreten Fall streiten sich die Beteiligten nun darüber, ob der beurkundende Notar zu derartigen Fragen aufklären musste.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Klage abgewiesen: Das LG Bremen hat die Schadenersatzklage gegen die Erben und die Rechtsnachfolgerin der Berufshaftpflichtversicherung eines verstorbenen Notars abgewiesen.
Keine Pflichtverletzung des Notars: Das Gericht entschied, dass der Notar keine Pflicht hatte, über sozialversicherungsrechtliche Folgen der Anteilsübertragung zu belehren.
Rechtliche Tragweite der Beurkundung: Die Belehrungspflicht des Notars beschränkt sich auf die rechtliche Tragweite des beurkundeten Geschäfts, nicht auf wirtschaftliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Sozialversicherungsrechtliche Einstufung: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als abhängig Beschäftigte der Geschäftsführer A und B seit 2006 wurde als Grund für die Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung angeführt.
Verjährungseinrede: Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung, welche das Gericht jedoch nicht als ausschlaggebend für die Entscheidung ansah.
Notarielle Warnpflicht: Es lag kein Verstoß gegen eine erweiterte notarielle Warnpflicht vor, da derartige Risiken nicht unmittelbar aus[…]