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Krankheitsbedingte Kündigung – negative Gesundheitsprognose

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NLandesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 581/09
Urteil vom 15.10.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2009 in Sachen 1 Ca 1844/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vom 29.06.2007 zum 30.11.2007.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 12.03.2009 Bezug genommen. Insbesondere wird auch Bezug genommen auf den Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.03.2008 und das auf der Grundlage dieses Beweisbeschlusses erstattete medizinische Sachverständigengutachten vom 05.01.2009.
Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Kläger am 09.04.2009 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 05.05.2009 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 09.07.2009 – am 16.06.2009 begründen lassen.
Der Kläger ist zunächst der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer negativen gesundheitlichen Zukunftsprognose ausgegangen. Solle, wie hier, die negative Zukunftsprognose auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit gestützt werden, so müsse beachtet werden, dass bestimmte Arten krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht prognoserelevant seien. Dies gelte nicht nur für Arbeitsunfälle, sondern auch für andere Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung als ausgeheilt anzusehen waren. Er, der Kläger leide nicht unter chronischen Erkrankungen. Einzelne in der Vergangenheit mehrfach aufgetretene Erkrankungen wie z. B. Darmerkrankungen seien ausgeheilt. Seine Ärzte hätten die Gesundheitsprognose im Hinblick auf die verschiedenen Krankheitsursachen ihm gegenüber als günstig beurteilt.
Ziehe man die nicht prognoserelevanten Fehlzeiten ab, so verblieben für das Jahr 2001 lediglich 40 Fehltage, für 2002 30 Fehltage, für 2003 16 Fehltage, für das Jahr 2004 überhaupt kein Fehltag, für das Jahr 2005 25 Fehltage, für […]


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