OLG Celle
Az.: 4 W 165/05
Beschluss vom 15.08.2005
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 2 OH 8/03
In dem selbstständigen Beweisverfahren hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 1. August 2005 gegen den ihm am 27. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juni 2005 am 15. August 2005 beschlossen:
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade – Einzelrichter – vom 6. Juni 2005 wird aufgehoben. Dem Landgericht wird aufgegeben, über den weiteren Ergänzungsantrag des Antragstellers nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 3. Juni 2005 unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses erneut zu entscheiden.
Gründe
Die gemäß § 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht die dem Antragsgegner entstandenen Kosten auferlegt. Die Voraussetzungen des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Beweiserhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO nicht beendet ist.
Das selbstständige Beweisverfahren ist im Sinne der §§ 494 a Abs. 1 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB entweder beendet, wenn – wie hier im Falle der Zustellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens – im engen zeitlichen Zusammenhang damit keine weiteren Anträge mehr gestellt oder Einwendungen erhoben werden oder dann, wenn eine nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO formgerecht gesetzte Frist abgelaufen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 492 Rn. 4 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2005 zur Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. vom 8. Januar 2005 – seine ergänzende Stellungnahme vom 17. Februar 2005 betraf ausschließlich Fragen des Antragsgegners – eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Februar 2005 gesetzt (Bl. 37 R. d. A.), die mit weiterer Verfügung ohne Datum (Bl. 48 d. A.) auf Antrag des Antragstellers bis zum 16. Februar 2005 verlängert worden ist. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller auch keine weiteren Anträge zur Ergänzung der vorliegenden Gutachten gestellt, sondern erstmals mit dem vom Landgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatz vom 3. Juni 2005. Gleichwohl konnte das Vorbringen des Antragstellers aus diesem Schriftsatz nicht, wie im angefochtenen B[…]