(Telekommunikationskundenschutzverordnung)
zum 01.01.2001
Verfasser: Dr. Christian Kotz
Zum 01.01.2001 trat § 18 TKV (findet Anwendung auf Festnetz und Mobilfunk) in Kraft. Nach dieser Norm kann ein (End-)Kunde die monatliche Entgelthöhe einer „öffentlichen Telekommunikationsdienstleistung“ beschränken.
§ 18 TKV bezweckt den Schutz desjenigen, der die Kosten für die entstandenen Telefonate zu tragen hat – in der Regel ist dies der Anschlussinhaber. Dieser kann nun nach § 18 TKV die monatlichen Telefonkosten beschränken.
§ 18 TKV(im Wortlaut):
Ab dem 01.01.2001 kann ein Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss sicherstellen, dass diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
Anmerkung zum Wortlaut des § 18 TKV:
Das Grundentgelt für einen Anschluss ist nicht von § 18 TKV umfasst (vgl. Punkt II 2 cc.)!
Die nachfolgende Kommentierung des § 18 TKV lehnt sich an die Mitteilung Nr. 730/2000 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an.
I. Einführung:
Die oben genannte Änderung ist schon seit dem 14.04.1999 (BGBl. I 1999, 705 ff.) in der TKV enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt war es jedoch lediglich der Deutschen Telekom AG technisch möglich, die monatliche Entgelthöhe der Telekommunikationsdienstleistungen zu beschränken.
Vom 01.01.2001 sind grundsätzlich alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit verpflichtet, dem Kunden auf Wunsch ein Entgeltlimit für öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen einzurichten.
II. Auslegung des § 18 TKV:
1. Geltungsbereich des § 18 TKV:
§ 18 TKV findet grundsätzlich auf alle Telekommunikationsdienstleistungen im Inland Anwendung (bzgl. der Ausnahmen vgl. Punkt 3).
Auf das sogenannte „International Roaming“ (dies ist die Vereinbarung eines inländischen Mobilfunkanbieters mit einem ausländischen Mobilfunkanbieter, dass inländische Mobilfunkkunden dessen Netz im Ausland nutzen dürfen) f[…]