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Zu Schnell bei Nässe – Wann ist es nass?

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 2 Ss OWi 1057/2000
BESCHLUSS
Vorinstanz: AG Recklinghausen – Az.: 25 OWi 58 Js 386/00 (173/00)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. November 2000 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig b e s c h l o s s e n:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

G r ü n d e:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 01.01.2000 um 14.03 Uhr mit seinem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen: in die BAB A 2 in Fahrtrichtung. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort gem. § 41 (Zeichen 274) StVO mit Zusatzschild 1052-36 (Bei Nässe) 80 km/h.
Zur Tatzeit regnete es, die Fahrbahn wies eine durchgehende Wasserschicht auf. In den Spurrillen hatten sich Pfützen gebildet. Die Fahrzeuge zogen hohe Gischt. Wegen des bestehenden Regens und entsprechender Dunstbildung fuhren alle Fahrzeuge mit Licht.
Bei km 443 wurde der Betroffene mit dem Videomeßverfahren ProVIDa/PPS mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h über gemessen. Abzüglich eines ergibt das eine vorwerfbare Mithin fuhr der Betroffene eine Meßstrecke von 151 m Toleranzwertes von 5% = 8 km/ Geschwindigkeit von 138 km/h. 58 km/h zu schnell.
Die Messung erfolgte nach einem 100 km/h-Zeichen und dem dritten 80 km/h-Zeichen, die beidseitig deutlich sichtbar aufgestellt waren.“
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, die BAB sei nicht nass gewesen. Zudem treffe ihn als selbständigen Handelsvertreter die Verhängung des Fahrverbotes schwer.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/naesse.htm

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