Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 21.06.2022 den Streitwert für den Antrag auf Löschung einer Grundschuld auf 158.454,34 Euro festgesetzt. Dies erfolgte nach Überprüfung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder). Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen, während die des Klägers als begründet angesehen wurde.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 70/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Festsetzung des Streitwerts: Der Streitwert für die Löschung der Grundschuld wurde auf 158.454,34 Euro festgelegt.
Urteilsrevision: Das Oberlandesgericht hat das frühere Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) überprüft und abgeändert.
Beschwerde des Klägers: Die Beschwerde des Klägers wurde als begründet anerkannt.
Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten: Die Einwände der Beklagten gegen das Urteil wurden nicht akzeptiert.
Relevanz der Grundschuld: Die Entscheidung betont die Bedeutung der Grundschuld, auch wenn die zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht.
Bewertungsgrundlage: Der Streitwert richtet sich nach dem eingetragenen Nennwert der Grundschuld.
Auswirkungen auf Eigentümer: Der volle Nennwert der Grundschuld belastet den Eigentümer, insbesondere bei Verkauf oder weiterer Belastung des Grundstücks.
Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Brandenburg über den Streitwert eines Antrags auf Löschung einer Grundschuld entschieden. Der Beschluss vom 21.06.2022 (Az.: 7 W 70/22) befasst sich mit der Frage, wie der Streitwert bei der Löschung einer Grundschuld zu berechnen ist.
Streitwert richtet sich nach dem eingetragenen Nennwert
Der Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest: Der Streitwert richtet sich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Forderung, auf die sich die Grundschuld mittels der Sicherungsabrede bezieht, nicht mehr oder nicht mehr vollstä[…]