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Rechtsanwälte Kotz GbR

Angebot einer „leidensgerechten Tätigkeit“ durch den Arbeitnehmer

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Arbeitgeber muss leidensgerechte Tätigkeit anbieten
Im Mittelpunkt des Arbeitsrechts steht der Schutz des Arbeitnehmers, ein Grundsatz, der besonders dann zum Tragen kommt, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz beeinflussen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen an die veränderten Umstände anzupassen und welche Rechte der betroffene Mitarbeiter hat. Diese Situationen sind nicht nur eine Herausforderung für das individuelle Arbeitsverhältnis, sondern berühren auch grundlegende sozialrechtliche Aspekte, wie die Integration von Personen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt.

Spezifisch geht es um die Zuweisung einer sogenannten „leidensgerechten Tätigkeit“, also einer Arbeit, die den gesundheitlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers entspricht. Dabei müssen sowohl medizinische Gutachten als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und die Vorschriften zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, in Betracht gezogen werden. Der juristische Diskurs in solchen Fällen bewegt sich oft im Spannungsfeld zwischen dem Anspruch auf angemessene Beschäftigung und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, wobei auch die Frage nach Annahmeverzug und möglichen Schadensersatzansprüchen eine Rolle spielt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 169/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Weiden hat entschieden, dass der klagende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage war, die ihm vertraglich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Forderung des Klägers auf Differenzlohn für den Zeitraum Januar 2006 bis Mai 2007 zurück.
Gesundheitliche Einschränkungen: Der Kläger konnte nach einem Schädel-Hirn-Trauma die spezifischen Tätigkeiten seines Berufs als Elektrotechniker nicht mehr vollumfänglich ausüben.
Kein Annahmeverzug: Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Sinne des Annahmeverzugs nach § 297 BGB.
Unwirksame Kündi[…]


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