Ferienwohnung abgesagt: Wann steht Urlaubern Schadensersatz zu?
In der Rechtsprechung rund um den Tourismussektor tauchen immer wieder Fragen zur Entschädigung bei Ferienwohnungsvermietungen auf. Insbesondere geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend gemacht werden kann. Dabei spielen sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter als auch das Pauschalreiserecht eine zentrale Rolle. Die Klärung, wer in solchen Fällen als Vertragspartner gilt und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, ist von großer Bedeutung.
Ebenso relevant ist die Unterscheidung zwischen einer Pauschalreise und einer einzelnen Reiseleistung, wie der Vermietung von Ferienwohnungen. In diesem Kontext werden Begriffe wie Reiseleistung, Vermietung von Ferienwohnungen und Schadensersatz besonders relevant. Es geht darum, die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu definieren und einen gerechten Ausgleich bei entstandenen Unannehmlichkeiten zu finden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klage einer Urlauberin auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei einer Ferienwohnungsvermietung wurde abgewiesen, da das Pauschalreiserecht nicht auf die Vermietung von Ferienwohnungen anwendbar ist.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klägerin buchte eine Ferienwohnung, die wegen Sanierungsarbeiten abgesagt wurde.
Die Klägerin erhielt bereits geleistete Anzahlungen zurück.
Sie forderte zusätzlich Schadensersatz in Höhe von 70% des Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit.
Die Beklagte argumentierte, sie sei nur Vermittlerin und nicht Vertragspartnerin.
Das Gericht stellte fest, dass ein Mietvertrag mit der Beklagten zustande kam, dies aber nicht entscheidungserheblich sei.
Das Pauschalreiserecht ist nicht direkt auf die Vermietung von Ferienwohnungen anwendbar.
Eine analoge Anwendung des § 651n BGB ist seit der Reformierung des Pauschalreiserechts 2018 nicht mehr möglich.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreit tragen.
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