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Aufrechnung durch Geltendmachung von Gegenforderungen in Klageerwiderung

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Verhandlung um eine Verrechnung: Deutung der Einheitsbedingungen in der Textilwirtschaft
Der vorliegende Fall dreht sich um eine Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und einem Beklagten im Rahmen eines Textilgeschäfts. Die Hauptfrage liegt darin, ob die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft – genauer gesagt, Paragraph 11 dieser Bedingungen – in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien eingegangen sind und ob sie eine Aufrechnung verhindern würden. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Einheitsbedingungen nur für die Lieferkonditionen und nicht für die Zahlungsbedingungen gelten sollten. Darüber hinaus argumentiert er, dass der entsprechende Paragraph wettbewerbswidrig und daher ungültig sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 22/19 >>>

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Bestreitung der Gültigkeit der Einheitsbedingungen
Im Berufungsprozess argumentiert der Beklagte weiter gegen die Gültigkeit des Paragraphen 11 der Einheitsbedingungen. Er behauptet, dass dieser Paragraph nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung war, sondern lediglich die Lieferkonditionen festlegen sollte. Weitere Bedingungen seien nicht eingegangen. Des Weiteren hält er diesen Paragraphen für wettbewerbswidrig und daher für unwirksam.
Unklarheit über die Geltendmachung einer Gegenforderung
Einen wichtigen Aspekt bildet die Gegenforderung des Beklagten. Er argumentiert, dass zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung bestand, dass der Gewinn aus den Transaktionen jeweils zur Hälfte geteilt werden sollte. Da die Klägerin ihm keine Gewinnmitteilung gemacht hat, nimmt der Beklagte an, dass der Gewinn 100% betrug. Daher fordert er 50% der Nettosumme der Rechnung, d.h. 8.728,00 Euro, als seinen Anteil ein. Jedoch wurde kein formeller Antrag auf eine Gegenklage gestellt, daher ist die Gegenforderung nicht rechtshängig geworden.
Bestimmung und Wirksamkeit der Gegenforderung
Trotz der fehlenden formalen Gegenklage ist die Gegenforderung des Beklagten hinreichend bestimmt. Darüber hinaus steht kein Aufrechnungsverbot der Geltendmachung der Gegenforderung entgegen. Auch wenn sich ein solches aus Paragraph 11 der Einheitsbedingungen ergeben könnte, galt nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien in der Berufungsinstanz, dass diese Bedingungen nur in Bezug auf die Liefermodalitäten, nicht aber in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten wirksam einbezogen wurden.
Standpunkt des Beklagten bezüglich der Zahlung
Während des gesamten Klagev[…]


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