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Reisevertrag – Rücktritt wegen Corona-Einschränkungen

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AG Köln – Az.: 142 C 568/20 – Urteil vom 10.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.127,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11,3% und die Beklagte zu 88,7%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 19.11.2020 für sich und seine Familie, darunter zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren, eine Pauschalreise nach Side (Türkei) für einen Reisezeitraum vom 19.09.2021 bis zum 29.09.2020 zu einem Gesamtreisepreis von 3.676,00 EUR. Der Kläger leistete hierauf eine Anzahlung von 752,00 EUR.

Mit Schreiben vom 07.08.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass im Fall eines positiven Covid-19-Tests bei sich oder einem Familienmitglied er mit der Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne rechnen und ggf. ein Familienmitglied allein in der Türkei zurückgelassen werden müsse. Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleiteten Anzahlung bis zum 21.08.2020 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Bestätigung des Rücktritts auf. Dabei wurde auf ein bereits vorausgegangenes Anwaltsschreiben vom 18.08.2020 Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 07.09.2020 eine „Stornorechnung“ über 1.127,00 EUR. Die Differenz zur geleisteten Anzahlung, also einen Betrag von 375,00 EUR, zog sie von seinem Konto ein.

Zum Rücktrittszeitpunkt galt eine Reisewarnung für die Türkei. Diese war am 04.08.2020 für vier Urlaubsregionen, unter anderem das Zielgebiet der gegenständlichen Reise, aufgehoben worden. Am 06.08.2020 berichtete die Ärztezeitung darüber, dass der oberste türkische Ärzte-Vertreter massiv die offiziellen Corona-Fallzahlen des Landes angezweifelt habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an i[…]


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