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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot nach Alkoholfahrt im Straßenverkehr

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AG München – Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18 – Urteil vom 07.09.2018

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer AAK von 0,38 mg/l zur Geldbuße von 500,– € verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

3. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

4. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 24a I, III, 25 I, IIa StVG, Nr. 241 BKatV.
Gründe
I.

Am 07.01.2018 um 01.55 Uhr steuerte der Betroffene auf öffentlichen Straßen in München, insbesondere auf der Straße Am Moosfeld und der Thomas-Hauser-Straße, von welcher er in den Bistritzer Weg einbog, den Pkw Audi, amtliches Kennzeichen M-…, obwohl er vor Fahrtantritt alkoholische Getränke in solch erheblicher Menge zu sich genommen hatte, dass die um 02.22 Uhr und 02.24 Uhr erfolgten Atemalkoholmessungen einen Mittelwert der Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l ergaben. Die Messung erfolgte auf der Dienststelle der Polizeiinspektion 25 in München mittels bis 31.01.2018 geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE und erbrachte um 02.22:13 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,393 mg/l. Seit der Polizeikontrolle um 01.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hat keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen. Die Polizeibeamten M., H. und A. waren dem Betroffenen mit dem Streifenwagen bis auf seinen Privatparkplatz im Anwesen … gefolgt, um ihn dort zu kontrollieren. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Es ist unklar, ob die Kontrolle erst auf dem Privatparkplatz erfolgte, weil der Betroffene auf das Anhaltesignal des Streifenwagens nicht vorher reagiert hatte oder ob der Anhalteentschluss von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen vor Erreichen seines Fahrzieles nicht kam. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn sogleich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug stellten die Polizeibeamten bei dem Betroffenen Alkoholgeruch fest. Hierdurch ergab sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Durchführung der Verkehrskontrolle sowie die Einleitung der Ermittlungen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §[…]


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