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Notar – Hinweis auf die steuerrechtlichen Folgen des beurkundeten Geschäfts

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LG Köln – Az.: 5 O 171/19 – Urteil vom 29.09.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.972,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Urkunde des Notars B vom 10.08.2007 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in Köln zum Preis von 105.000,– EUR zzgl. 10.000,– EUR für die mitverkaufte Küche und Einbauschränke.

Am 19.07.2017 beurkundete der Beklagte einen Vertrag, mit dem die Klägerin die Wohnung zum Preis von 220.000,– EUR an ihre vorherigen Mieter, die Zeugen L und S verkaufte. Dabei wurde unter anderem die Klausel in Ziffer VIII. vorgelesen, die lautete: „Der Notar hat keine steuerliche Beratung vorgenommen; er hat lediglich auf die Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte innerhalb von 10 Jahren hingewiesen.“

Mit Bescheid vom 15.02.2019 setzte das Finanzamt L1 für das Jahr 2017 Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 49.978,53 EUR gegen die Klägerin fest, die hiergegen keinen Einspruch einlegte. Dabei wurden wegen des innerhalb von 10 Jahren erfolgten Verkaufs der Wohnung Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 112.576,– EUR zugrunde gelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihn betreffende Amtspflichten verletzt. Sie hat zunächst behauptet, er habe die Passage aus Ziffer VIII. recht zügig vorgelesen, dabei aber nicht darauf hingewiesen, dass sich diese Frist als Zeitraum zwischen dem Datum der Beurkundung des Kaufs des Objekts und demjenigen der Beurkundung seines Verkaufs berechnete und folglich knapp noch nicht abgelaufen gewesen sei. Hierüber habe der Beklagte auch während der weiteren Beurkundung kein Wort mehr verloren.

Sie behauptet nunmehr, der Beklagte habe hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit privater Veräußerungsgeschäfte nicht darauf hingewiesen, dass sich der 10-Jahres-Zeitraum auf die Daten der Kaufverträge beziehe, was ihr gerade nicht bekannt gewesen sei. Er habe im Gegenteil davon gesprochen, dass die Klägerin eine „Punktlandung“ hingelegt habe. Hierdurch sei die Klägerin in ihrer Annahme bestärkt worden und habe angenommen, in Bezug auf die 10-Jahres-Frist alles richtig gemacht zu haben; sonst hätte sie an dieser Stelle nachgefragt und im Falle einer für sie ungünstigen Auskunft die Beurkundung noch abgebrochen[…]


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