Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 7 Sa 78/13, Urteil vom 06.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2013 (27 Ca 135/13) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, wie der Jahresurlaub des Klägers zu berechnen ist.
Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2005 im Polizeidienst im Wach- und Objektschutz der Dienststelle XY zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. € 2.200,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.
Bei der Beklagten besteht ein Personalrat.
Die tarifvertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden. Der Kläger arbeitete im Jahr 2012 und im Jahr 2013 zumindest bis zum 01.08.2013 im Wechselschichtdienst. Grundlage der Dienstplanung des Klägers ist die Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Dienstzeitregelung für Angestellte im Polizei- und Wachdienst im Objektschutz bei XY (im Folgenden: DZR, Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach umfasst ein Dienstplan jeweils vier Wochen und eine feste Abfolge von Schichten. Die Schichten weisen eine Arbeitszeit zwischen 8 und 12,75 Stunden, überwiegend 10 Stunden auf. Um zu vermeiden, dass Überstunden aufgebaut werden, sind gem. Ziff. 2 der Dienstvereinbarung Freischichten zu planen. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beschäftigten zu berücksichtigen. Auf die Dienstvereinbarung wird Bezug genommen.
Für Urlaubszeiträume wurden von den Mitarbeitern in der Vergangenheit keine Freischichtenwünsche in die Planung eingebracht, so dass alle Schichten des Grunddienstplanes als geleistete Dienste angerechnet wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Mitarbeiter in einem vierwöchigen Urlaub 36,25 Überstunden erzielte. Seit Frühjahr 2012 wurde diese Verfahrensweise durch eine Arbeitsanweisung abgeändert. Die Arbeitsanweisung lautet auszugsweise:
Bei Abwesenheiten wie der Urlaubsgewährung oder Krankheit oder Kur usw. dürfen keine Mehr- oder Minderstunden entstehen. Das bedeutet, dass auch Krankheitstage oder Kurtage entsprechend der Schichtenvorplanung zu berücksichtigen sind….
Die Freischichten werden daher bei der Beklagten auch während des Urlaubs oder davor und danach verplant.
Der Kläger war im Jahr 2011 zu 202 Diensten und im Jahr 2012 zu 204 Diensten eingeteilt. Bei Schichten, […]