AG Hamburg-Harburg, Az.: 641 C 327/13, Urteil vom 08.05.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, von Beruf Lehrerin, begehrt von der beklagten Versicherung weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen.
Am 08.11.2012 fuhr ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug …an der Einmündung der … in Harburg auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug … auf.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten für Schäden der Kläger aus diesem Unfallereignis ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte die Schäden am Fahrzeug der Klägerin und zahlte nach Maßgabe ihres Anschreibens vom 24.04.2013 (Anlage K2) – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein Anerkenntnis dem Grunde und der Höhe nach mit der Zahlung nicht verbunden sei – ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,- EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 5.000,- EUR.
Die Klägerin trägt vor: Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte über die bereits geleisteten 200,- EUR zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von noch mindestens 2.300,- EUR verpflichtet sei. Sie habe durch den Unfall vom 08.11.2012 eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule erlitten und sei in der Folge für den Zeitraum von 09.11.2012 bis zum 27.01.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Danach sei bis zum Sommer eine Wiedereingliederung erfolgt. Zudem habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung (insbesondere Angstzustände beim Autofahren, Schlafstörungen) erlitten, welche eine Verhaltenstherapie im Zeitraum vom 12.12.2012 bis zum 20.03.2013 erforderlich gemacht habe.
Sie sei darüber hinaus aufgrund der Halswirbelsäulenverletzung bei der Ausführung bei der Ausübung ihrer Haushaltsführung im Umfang von mindestens 40 %, für einen Zeitraum von mindestens einem Monat bei für einen Haushalt mit 11-jährigem Kind anzunehmenden 21,7 Wochenarbeitsstunden beeinträchtigt gewesen, was einen fiktiven Haushaltsführungsschaden von 36 Stunden zu je 8,- EUR, mithin 288,- EUR ergebe.