LG Oldenburg, Az.: 5 Qs 345/15, Beschluss vom 21.09.2015
Die Beschwerde vom 21.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 15.07.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch den vorgenannten Beschluss ordnete das Amtsgericht Cloppenburg die Durchsuchung der Geschäftsräume und Fahrzeuge der Beschwerdeführerin an. Ziel war die Suche nach Unterlagen oder Datenträgern, aus denen sich ergab, wer zur Tatzeit einer Verkehrsordnungswidrigkeit (16.04.2015, 20:10 Uhr) verantwortlicher Fahrzeugführer eines LKWs (amtliches Kennzeichen …) gewesen ist. Das Amtsgericht hat zugleich die Beschlagnahme entsprechender Gegenstände angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom einem 21.08.2015, auf deren Ausführungen verwiesen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme war nach §§ 98, 103,105 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG rechtmäßig.
Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Verstoß gegen § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt bereits dem Wortlaut nach nicht vor. Denn bei dem beschlagnahmten Fahrtenschreiberausdruck handelt es sich ersichtlich nicht um eine schriftliche Mitteilung zwischen der Beschwerdeführerin und dem betroffenen Lkw-Fahrer.
Auch die Durchsuchungsanordnung selbst erweist sich als rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig.
Die Frage, ob eine Durchsuchung zum Auffinden einer Fahrtenschreiberscheibe bzw. eines Ausdrucks im Rahmen der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zulässig ist, ist im Einzelnen umstritten. Während jedenfalls bei „leichteren“ Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Durchsuchungsanordnung pauschal als unverhältnismäßig angesehen wird (Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 105 Rn. 67 unter Verweis auf AG Landau, NStZ-RR 2002, 220), wird die Frage im Übrigen überwiegend – und so auch von der Kammer – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls differenziert betrachtet (Unzulässigkeit bejaht wurde danach etwa von: EGMR NJW 2006, 1495, in einem Fall, in dem weitere Beweismittel vorlagen; BVerfG NJW 2006, 3411, im Falle der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen einer mit 15 € bedrohten Ordnungswidrigkeit; LG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 3 Qs 9/14 – zitiert nach juris – bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 27 km/h durch einen Motorradfahrer; von der Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung sind demgegenüber ausgegangen: EGMR, Entscheidung vom 15.11.2011, Az. 43005/07 – zitiert nach juris – […]