Wendet sich ein Auftraggeber nach Abnahme der Werkleistung unter Hinweis auf einen Defekt erneut an den Werkunternehmer, so ist im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln, ob er einen weiteren, entgeltlichen Reparaturauftrag erteilen oder eine unentgeltlich zu erbringende Nacherfüllung geltend machen will.
Ein Nacherfüllungsverlangen muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Es genügt, dass der Auftraggeber den Mangel hinreichend konkret bezeichnet und erkennen lässt, dass er Abhilfe erwartet. Für ein Nachbesserungsverlangen kann etwa das tatsächliche Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder ein Tätigwerden im Rahmen einer sprechen. Für eine neue Auftragserteilung kann hingegen sprechen, dass der Werkunternehmer die Erbringung von Gewährleistungsarbeiten bereits abgelehnt hat (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2013, Az.: 13 S 77/13).[…]