Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss vom 23.07.2009
Az: 2 Ss (OWi) 87 B/09, 2 Ss (OWi) 87B/09
Vorinstanz: AG Lübben, 27.01.2009, Az: 40 OWi 354/08
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Lübben zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. März 2008 um 14.00 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesautobahn … zwischen der Anschlussstelle D… und der Anschlussstelle L… in Richtung der Anschlussstelle L…, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 44 km/h überschritt; die Messung der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit erfolgte über 1000 m hinter einer beidseitigen Beschilderung, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkte.
Im Zusammenhang mit der Verhängung des Fahrverbots gegen den Betroffenen enthält das Urteil die folgenden Ausführungen:
„Der Betroffene hat … in der Hauptverhandlung … erklärt, … er habe sich während der Fahrt mit anderen, sich im PKW befindlichen Personen, unterhalten und müsse aus diesem Grund die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben.
…
Unter Beachtung der erforderlichen und von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte der Betroffene aufgrund der beidseitig aufgestellten Geschwindigkeitsbeschränkung diese ohne weiteres erkennen können und müssen. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt hat.
…