Kammergericht Berlin
Az: 24 W 5/07
Beschluss vom 19.06.2007
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin, Az.: 55 T 175/05 WEG
AG Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 72 II 110/04
In der Wohnungseigentumssache betreffend hat der 24. Zivilsenat des Kammergericht in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2006 – 55 T 175/05 WEG – am 19. Juni 2007 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG), auf die die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann.
1. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Nachdem der Antragsteller seine in dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2004 gestellten Anträge (Bd. I, Bl. 2 d.A.) in erster Instanz zurückgenommen und den Antrag zu 1) auf Abbau des Schwimmbades in dem zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 70 II 111704 WEG- für erledigt erklärt hat, war in der Beschwerdeinstanz und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich über den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 9. August 2004 (Bd. I., Bl. 47), den Antragsgegnern als Gesamtschuldner unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes, für den Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch Aufstellen eines Schwimmbeckens – auch durch Dritte – in ihrem zur Sondernutzung zugeteilten Garten in der x, den Antragsteller in der Nutzung seines Wohnungseigentums zu stören, zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG waren die weiteren Wohnungseigentümer als weitere Beteiligte im Rubrum aufzuführen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines Schwimmbeckens auf der den Antragsgegne[…]