OLG Köln
Az.: 9 U 15/01
Urteil vom 24.07.2001
Vorinstanz: LG Bonn – Az.: 10 O 370/00LG
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2001 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Teil-Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 0 370/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht dem Klageantrag auf Erteilung von Auskunft als erste Stufe der erhobenen Stufenklage stattgegeben. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, ist zu folgen.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu. Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht Erbe ist, von den Erben Auskunft verlangen.
So liegt es hier.
a) Auf Grund der letztwilligen Verfügung der Mutter der Parteien vom 30.09.1987, die sie in Ergänzung zum Erbvertrag vom 13.11.1957 getroffen hat („…Meinem Sohn W. entziehe ich von allem, was ich besitze, alles…“), sind beim Tod der Erblasserin die Beklagten Erben geworden; der Kläger ist nicht Erbe.
Die Abänderung des zwischen der Mutter und dem bereits im Oktober 1967 verstorbenen Vater der Parteien geschlossenen Ehe- und Erbvertrages vom 13.11.1957 durch die letztwillige Verfügung der Mutter vom 30.09.1987 war rechtlich zulässig. Insoweit lag eine Befreiung von der erbvertraglichen Bindung vor (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2289, Rn 3, 8 mit weiteren Nachweisen). Die Eheleute hatten nämlich im Erbvertrag verfügt, dass die Erbeinsetzung der Kinder als einseitige letztwillige Verfügung des Überlebenden gelten so[…]