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Hockenheimring – Unfallhaftung bei Fahrertraining

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 10 U 36/08
Urteil vom 21.10.2008

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 30.09.2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2005 – 6 O 53/04 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Auf die Widerklage werden die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 5.170,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen die Klägerin 63 %, weitere 17 % die Klägerin/Widerbeklagte und die beiden Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, die restlichen 20 % der Beklagte Ziffer 1. Von den hierbei entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 80 % und der Beklagte Ziffer 1 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 fallen der Klägerin zur Last. Von den beim Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte Ziffer 1 jeweils 55 %, im Übrigen behalten die Drittwiderbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird zurückgewiesen.
III. Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser 37 %, die Klägerin 32 %, die restlichen 31 % fallen der Klägerin/Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Last. Ihre in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 63 % selbst, während der Beklagte Ziffer 1 hiervon 37 % zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 fallen der Klägerin zur Last. Von den beim Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und der Drittwiderbeklagten Ziffe[…]


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