LG München I – Az.: 14 S 9552/17 – Urteil vom 24.01.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 (Az. 416 C 11225/16) abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß Mietvertrag vom 27.07.2009 über die Wohnung in der I 36/V, 80796 München weder durch Kündigung der Beklagten vom 14.04.2016 noch durch die Kündigung vom 18.05.2016 wirksam beendet wurde.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 Bezug genommen. Zusammenfassend bzw. ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vermieterseitig ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.
Zwischen dem Kläger als Mieter und der Beklagten als Vermieterin besteht ein hochbelastetes und in den letzten Jahren durch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und gegenseitigen Strafanzeigen weiter eskaliertes Mietverhältnis, das mit schriftlichen Vertrag vom 01.09.2009 über eine 3-Zimmer-Wohnung in München, I 36/V begründet wurde. Die Kaltmiete beträgt derzeit 730,– €, hinzu kommt eine monatliche Miete von 40,– € für einen Kfz-Stellplatz. Seit Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und Erweiterung des Rückgebäudes des streitgegenständlichen Anwesens steht dieser Stellplatz dem Kläger aus zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Gründen allerdings nicht mehr zur Verfügung. Es existiert ein vom Kläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erwirktes rechtskräftiges Endurteil, wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Besitz an diesem Stellplatz wieder einzuräumen. Dieser titulierten Verpflichtung ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, inzwischen sind seitens des Amtsgerichts wegen eines Verstoßes gegen die im einstweiligen Rechtsschutz titulierte Verpflichtung Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 85.000,– € festgesetzt.
Am 31.05.2013 machte die Beklagte nach dem Abschluss von Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten an dem streitgegenständlichen Anwesen gegenüber dem Kläger eine Modernisierungsmieterhöhung geltend und erhöhte die Miete gem. §§ 559, 559b BGB auf 1.163,37 €. Diesen Erhöhungsbetrag bezahlte der Kl[…]