LG Hamburg – Az.: 323 O 46/15 – Urteil vom 28.06.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.845,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt F. O., …, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 306,62 € freizuhalten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 11.07.2014 in Hamburg ereignete.
Der Kläger befuhr an diesem Tag mit dem Wohnmobil Hymer/Eriba Hymermobil S700, amtliches Kennzeichen …, die W.- B.-Straße in Höhe der Hausnummer … in westlicher Richtung im mittleren Fahrstreifen. Der Beklagte zu 2. fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen …, nebst unbeladenem Bootsanhänger im linken Fahrstreifen und überholte das von dem Kläger geführte Fahrzeug. Im Bereich einer Baustelle, in dem die Fahrstreifen durch gelbe Markierungen verengt waren, kollidierten die Fahrzeuge miteinander. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger machte vorgerichtlich u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2014 unter Fristsetzung bis zum 30.12.2014 Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 9). Die Beklagte zu 1. lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 06.01.2015 ab (Anlage K 11).
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Wohnmobils (vgl. den Kaufvertrag Anlage K 14).
Er trägt weiter vor, der Beklagte zu 2. sei wegen unzureichender Beachtung des Ausschwenkens des Bootsanhängers und/oder überhöhter Geschwindigkeit streifend mit dem Anhänger gegen das Wohnmobil gefahren. Angesichts der Breite des Trailers sei es dem Beklagten zu 2. auch gar nicht möglich gewesen, ordnungsgemäß die verengte linke Spur sowie einen ausreichenden […]