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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – Verhältnismäßigkeit

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OLG Stuttgart – Az.: 1 Ws 153/21 – Beschluss vom 22.10.2021

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 30. August 2021 hat das Landgericht Stuttgart – 32. kleine Strafkammer – dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig entzogen. Dagegen hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 27. September 2021 Beschwerde einlegen lassen. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, die Fahrerlaubnis werde gemäß § 69 StGB entzogen werden. Das ist hier gemäß §§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 142 StGB der Fall.

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vom Amtsgericht Ludwigsburg am 25. März 2021 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Ferner ordnete das Amtsgericht im Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von acht Monaten an. Angeklagter und Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Tat soll am 4. Juni 2020 in Ludwigsburg begangen worden sein, der Schaden etwa 3.000 € betragen. Der dringende Verdacht einer verkehrsspezifischen Anlasstat liegt damit vor. Die Regelwirkung ist nicht widerlegt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Beschlusses verwiesen, auf die der Senat nach eigener Prüfung Bezug nimmt.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist – auch in Anbetracht des Zeitablaufs – gewahrt. Eine Fahrerlaubnis kann mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen noch (vorläufig) entzogen werden, wenn nach einer sorgfältigen, am Einzelfall orientierten Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz der Allgemeinheit das Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis überwiegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 1. April 2011, – 3 Ws 153/11 –, juris).

a) Der Senat verkennt dabei nicht, dass seit der vorgeworfenen Tat fast sechzehn Monate und seit dem erstinstanzlichen Urteil nunmehr sieben Monate vergangen sind. Er hat bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch die von der Verteidigun[…]


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