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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsräume – Kundenpflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig?

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AG Bremen – Az.: 9 C 493/20 – Urteil vom 26.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger fordert Unterlassung und Schmerzensgeld.

Die Beklagte betreibt eine Kette von Bio-Supermärkten. Am 09.10.2020 betrat der Kläger ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung die Filiale in der Straße A… in 28203 Bremen, um Lebensmittel zu erwerben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ergebnislos Ansprüche geltend.

Der Kläger trägt vor, dass er im Zuge der Bezahlung von der Kassiererin gefragt worden sei, wieso er keine Maske trage. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er per Attest von der Maskenpflicht befreit sei. Ihm sei erwidert worden, dass man Atteste nicht akzeptiere. Nach Hinzuziehung der Filialleiterin sei ihm mit der Polizei gedroht worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er diskriminiert worden sei. Aufgrund eines Machtmissbrauchs in der Kindheit leide er an Ängsten und könne keine Masken tragen. Durch „Zwang und Willkür“ werde die Angst des Klägers nämlich verstärkt.

Der Kläger beantragt,

1. Es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, dem Kläger den Erwerb von Waren in ihrem Markt grundlos zu verweigern;

2. An den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 2.500,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen;

3. An den Kläger 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass in ihren Filialen die geltenden Corona-Bestimmungen umgesetzt würden. Kunden, die keine Maske[…]


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