Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 323/19 – Urteil vom 29.11.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2019 (13 Ca 8708/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über rückständige Vergütungsansprüche aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.
Bei der Beklagten handelt es sich um die Witwe und zweite Ehefrau des am 10.06.2010 verstorbenen Künstlers Prof. S P aus K . Die Erbengemeinschaft nach S P besteht aus der Beklagten (50% Erbanteil) und den beiden Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe, A P (25% Erbanteil) und G P (25% Erbanteil). Die Erbengemeinschaft ist weiterhin ungeteilt. Der Nachlass des Künstlers bestand im Wesentlichen aus künstlerischen Arbeiten, Immobilien- und sonstigem Vermögen.
Die Erben kamen überein, den künstlerischen Betrieb von S P fortzuführen. Unter dem 18.04./13.05.2011 schlossen sie eine „Verwaltungsvereinbarung für den S P künstlerischer Betrieb“ (nachfolgend: „Gesellschaft“ und von den Parteien auch „The Estate of S P “ genannt) ab. Hierin heißt es auszugsweise:
„Vorbemerkung
[…] Eine Erb- oder Teilerbauseinandersetzung haben die Miterben/innen noch nicht vorgenommen und wollen die Miterben auch mit dieser Vereinbarung nicht vornehmen. Dies ist aber durch gesonderte Vereinbarung jederzeit möglich, die sich die Miterben/innen auch ausdrücklich vorbehalten. Mit dieser Vereinbarung wird nur der künstlerische Betrieb geregelt.
[…]
Zwischen den Miterben/innen besteht Einigkeit, dass der künstlerische Betrieb des Erblassers fortgeführt werden soll. Hinsichtlich der zukünftigen Rechtsform des künstlerischen Betriebs haben sich die Miterben/innen noch nicht vereinbart. Einvernehmliches Ziel der Miterben/innen ist es jedoch, die zum Nachlass gehörenden Kunstwerke S P nach Möglichkeit auch über die Lebzeit der einzelnen Miterben hinaus weitestmöglich als Sammlung zu erhalten, durch Ver- und Zukäufe zu stärken und das Ansehen von S P als Künstler von Weltrang dauerhaft zu mehren. Ein Gedanke ist daher die Gründung einer Stiftung, in die der künstlerische Betrieb eingebracht werden könnte.
Nachdem die Rechtsform des künstlichen Betriebs derzeit noch offen ist, wird somit der künstlerische Betrieb durch sämtliche Miterben/innen in gesamthänderischer Verbundenheit als Bestandteil des Gesamtnachlasses verwaltet. Für die Verwaltung des Nachlasses im Ei[…]