AG Berlin-Mitte, Az.: 29 C 54/10, Urteil vom 01.02.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Durchführung des Winterdienstes.
Am 17.10.2009 schlossen die Parteien einen Vertrag (Anlage K 1), wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Zeit vom 1.11. bis 30.4. die öffentlich rechtliche Verpflichtung während des winterlichen Reinigungszeitraums für das Grundstück …straße .. zu übernehmen zum Preis von 728,52 € brutto, wobei diese Summe in zwei gleichen Raten zu erbringen war. Das Reinigungsentgelt für den ersten winterlichen Reinigungszeitraum ist zur Hälfte bei Vertragsabschluss, der Rest bis zum 31. Dezember fällig. Für die darauf folgenden Zeiträume wird das halbe Reinigungsentgelt bis spätestens zum 1. August und der Rest bis zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig.
Symbolfoto: Veneralla/BigstockDer Umfang der zu erbringenden Reinigung folgt aus der Anlage B 1. Einbezogen waren Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Ziffer 2 sich der Vertrag bei gleichen Bedingungen jeweils um einen weiteren winterlichen Reinigungszeitraum verlängert, sofern er nicht unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 31. Mai gekündigt wird. Gem. Ziffer 4 der AGB erklärte die Klägerin, aufgrund des jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung auf den vertragliche vereinbarten Reinigungsflächen zu übernehmen. Gem. Ziffer 14 der AGB darf der Auftraggeber das Reinigungsentgelt mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen. Die Gewährleistungsrechte der Auftraggeber werden dahin gehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Lediglich im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wa[…]