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Verstoß gegen Corona-VO – Geldbuße – Bemessung

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 34 Ss 398/22 – Beschluss vom 12.07.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen – durch die unterzeichnenden Richter am 12. Juli 2022 beschlossen:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 28. März 2022 wird das Urteil mit der Maßgabe, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Betreibens einer Prostitutionsstätte entgegen des Betriebsverbots für eine solche Einrichtung in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis verurteilt wird, im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. Seine weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Pforzheim zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Betroffenen wegen Betreibens einer Prostitutionsstätte entgegen des Betriebsverbots für eine solche Einrichtung durch Vermietung von Terminwohnungen an mehrere Personen in Tateinheit mit Betreibens einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis zu einer Geldbuße von 8.000,- €.

Die gegen dieses Urteil in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser eine Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen begehrt, hat mit der Sachrüge in genanntem Umfang vorläufigen Erfolg, da die Erwägungen des Gerichts zur Strafzumessung einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen, als das Gericht, das ausweislich der getroffenen Feststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung von einem vorsätzlichen Verstoß des Betroffenen gegen das IfSG und gegen das ProstSchG ausgeht, diesen Umstand entgegen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 46 Abs. 3 StGB erneut — strafschärfend — bei der Bemessung der festzusetzenden Geldbuße berücksichtigt hat. Darüber hinaus sind die — vorliegend zu treffenden – Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen lückenhaft.

II.

1. Zutreffend legt das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgehend von § 73 Abs. 1 a Nr. 24 Abs. 2 IFSG einen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000,- € zugrunde. Bei den im Folgenden ausgeführten Zumessungserwägungen bewertet das Gericht unter anderem zu Lasten des Betroffenen, dass dieser den Verstoß vorsätzlich beging. Dies ist rechtsfehlerhaft und begründet die[…]


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