Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 507/25
Das Wichtigste im Überblick
Eltern im Wechselmodell erhalten den Geschwisterrabatt für Kita-Beiträge nur am Hauptwohnsitz des Kindes.
- Das Gericht lehnte die Einstufung eines Sohnes als zweites Zählkind ab.
- Ein Kind kann trotz paritätischer Betreuung nur in einem Haushalt Ermäßigungen auslösen.
- Die melderechtliche Hauptwohnung dient als notwendiger Nachweis für den tatsächlichen Betreuungsschwerpunkt.
- Eine doppelte Anrechnung in zwei verschiedenen Haushalten widerspricht dem gesetzlichen Zweck.
- Betroffene Eltern müssen finanzielle Vorteile intern untereinander ausgleichen oder verrechnen.
- Gericht: VG Dresden
- Datum: 18.03.2026
- Aktenzeichen: 1 K 507/25
- Verfahren: Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Zählkind
- Rechtsbereiche: Kommunalabgabenrecht, Kindertagesstättenrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Getrenntlebende Eltern im Wechselmodell, Kommunalverwaltungen, Jugendämter
Zählkind im Wechselmodell: Wann sinken die Gebühren?
Das sächsische Kindertagesstättengesetz (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG) sieht eine finanzielle Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor. Diese Regelung dient dem Ausgleich höherer finanzieller Belastungen und eines erhöhten Betreuungsaufwands im Alltag. Als Eltern im Sinne dieser Norm gelten dabei nicht nur leibliche, sondern auch soziale Eltern, sofern sie mit dem Nachwuchs in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Ein Vater und seine neue Partnerin forderten für ihren 2024 geborenen Sohn vor dem Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 1 K 507/25) die Anerkennung als zweites Zählkind. Ein Zählkind ist ein Kind, das in der Rangfolge mitberücksichtigt wird, damit für weitere Kinder im Haushalt geringere Gebühren anfallen. Der Mann betreut zudem seine 2016 geborene Tochter aus einer früheren Beziehung im paritätischen Wechselmodell. Das bedeutet konkret: Die Eltern teilen sich die Betreuung zeitlich exakt zur Hälfte auf, sodass das Kind abwechselnd bei beiden lebt. Die zuständige Behörde stufte den gemeinsamen Sohn in ihren Bescheiden vom Oktober 2024 jedoch lediglich als erstes Kind ein. Das Gericht wies die Klage vollständig ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde, da die Voraussetzungen für eine Mehrkind-Entlastung im Haushalt des Paares nicht erfüllt seien.
Redaktionelle Leitsätze