Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 117/25
Das Wichtigste im Überblick
Berufsgenossenschaften haften nicht für Fehler bei der Thrombosevorsorge durch einen Durchgangsarzt nach der ersten Untersuchung.
- Gericht weist Klage gegen Berufsgenossenschaft wegen fehlender Thrombosevorsorge nach einem Arbeitsunfall ab.
- Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach der ersten Untersuchung gelten als private ärztliche Leistung.
- Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nur für die hoheitliche Erstversorgung und die Diagnose.
- Fehler bei späteren Therapieanordnungen begründen keine Haftung des Staates oder der Versicherungen.
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 15.04.2026
- Aktenzeichen: 5 U 117/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Medizinrecht, Sozialversicherungsrecht
- Relevant für: Durchgangsärzte, Unfallopfer, Berufsgenossenschaften
Wann haftet die Berufsgenossenschaft für Behandlungsfehler?
Passivlegitimation bedeutet vereinfacht: Wer ist die rechtlich richtige Person oder Organisation, die man verklagen muss?
Ob ein Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) nach einem Arbeitsunfall als Anspruchsgegner infrage kommt, hängt von der rechtlichen Einordnung der ärztlichen Tätigkeit ab. Nach § 34 Abs. 1 SGB VII gelten Untersuchungen zur Diagnosestellung, die Diagnose selbst sowie die Erstversorgung als hoheitliches Handeln. Das bedeutet konkret: In diesen Momenten wird der Arzt als verlängerter Arm des Staates tätig, weshalb bei Fehlern nicht er selbst, sondern die Berufsgenossenschaft haftet. Die Entscheidung, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung erfolgt, markiert dabei die Zäsur zum privatrechtlichen Handeln. Unter der allgemeinen Heilbehandlung versteht man die einfache medizinische Grundversorgung, während die besondere Heilbehandlung spezialisierte fachärztliche Leistungen umfasst. Eine weitere Rechtsgrundlage für diese Abgrenzung bildet § 27 Abs. 1 des Vertrages zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Denn diese Tätigkeiten gehen ineinander über, können nicht sinnvoll auseinandergehalten werden und stellen auch aus Sicht des Geschädigten einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespaltet werden kann. – so das Oberlandesgericht Köln
Die praktische Bedeutung dieser strikten Trennung zeigte sich in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 5 U 117/25). Ein Patient hatte nach einem Arbeitsunfall gegen eine Berufsgenossenschaft geklagt, weil er dem behandelnden Durchgangsarzt Behandlungsfehler vorwarf. Ein Durchgangsarzt ist ein von den Berufsgenossenschaften bestellter Facharzt, der die Erstversorgung und Steuerung nach Arbeitsunfällen übernimmt. Bereits das Landgericht Köln (Az. 3 O 117/25) wies die Klage ab, da die Berufsgenossenschaft für die beanstandeten Maßnahmen nicht die richtige Anspruchsgegnerin sei….