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Rechtsanwälte Kotz GbR

Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos: Milde Strafe bei CBD-Handel bestätigt

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Zwei Kilo Cannabis, dreieinhalb Jahre Haft. So forderte es die Staatsanwaltschaft für einen Mann, der mit CBD-Blüten handelte. Doch die Ware war praktisch rauschfrei, der Verkäufer selbst von der Harmlosigkeit überzeugt. Rechtfertigt das dieselbe Härte wie bei Rauschgift?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORs 218/25

Das Wichtigste im Überblick

Geschäftsführer erhält nach Handel mit CBD-Marihuana nur milde Geldstrafe trotz Überschreitung des THC-Grenzwerts.
  • Gericht bestätigt Geldstrafe für den Verkauf von über drei Kilogramm CBD-Blüten.
  • Geringe Gefahr durch CBD rechtfertigt Verzicht auf den strengeren Strafrahmen.
  • Zahlreiche Milderungsgründe wie Geständnis und Unbestraftheit wiegen schwerer als THC-Menge.
  • Ein möglicher Rechenfehler beim Grenzwert beeinflusst das milde Urteil hier nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORs 218/25
  • Verfahren: Revision gegen Urteil des Landgerichts Köln
  • Rechtsbereiche: Betäubungsmittelrecht, Konsumcannabisgesetz
  • Relevant für: Händler von CBD-Produkten, Staatsanwaltschaften, Strafverteidiger

Warum scheiterte die Revision der Staatsanwaltschaft im CBD-Fall?

Im Strafprozessrecht kann eine Revision gemäß § 344 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das bedeutet konkret: Der Rechtsmittelführer greift nicht das gesamte Urteil an, sondern akzeptiert beispielsweise die Feststellung der Schuld und wehrt sich nur gegen die Höhe der Strafe. Der Maßstab für die anschließende Überprüfung durch das Revisionsgericht ergibt sich aus § 337 Abs. 1 StPO. Ein solches Rechtsmittel hat letztlich keinen Erfolg, wenn das angefochtene Urteil entweder auf gar keinem Rechtsfehler beruht oder sich ein möglicher Fehler zumindest nicht auf die finale Entscheidung ausgewirkt hat.

Das Oberlandesgericht Köln wandte diese Maßstäbe an und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2025 (Az.: 1 ORs 218/25). Die Strafkammer hatte zuvor eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 14. August 2023 abgemildert. Die Anklagebehörde rügte nun eine Verletzung des materiellen Rechts, weil die Vorinstanz den erhöhten Strafrahmen des § 34 Abs. 3 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) nicht angewendet hatte. Eine Rüge des materiellen Rechts bedeutet, dass das Gericht das Gesetz selbst falsch angewendet hat – etwa indem es eine Tat falsch einordnete –, unabhängig davon, ob das Verfahren korrekt ablief. Der Strafsenat sah jedoch keinen Grund zum Eingreifen und hielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro aufrecht.

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