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Arzthaftung wegen Injektion: Schmerzensgeld bei Nervenschäden

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Eine Spritze in den Po, das Bein bleibt taub. Die Injektionstechnik war veraltet und grob falsch. Macht ihn das haftbar – für immer?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 122/25

Das Wichtigste im Überblick

Ein Arzt haftet für schwere Nervenschäden durch medizinisch nicht indizierte Spritzen gegen Rückenschmerzen trotz Einwilligung des Patienten.
  • Das Gericht verurteilte einen Allgemeinmediziner wegen grober Behandlungsfehler bei einer veralteten Spritzentherapie.
  • Die angewandte Injektionsmethode und Medikamentenwahl waren medizinisch nicht vertretbar und fachlich längst überholt.
  • Patienten erleiden durch den Nervenschaden dauerhafte Lähmungen und chronische Schmerzen im Alltag.
  • Ärzte dürfen riskante Behandlungen ohne Nutzen selbst auf ausdrücklichen Patientenwunsch nicht durchführen.
  • Der Betroffene erhält 75.000 Euro Schmerzensgeld und vollen Ersatz für künftige finanzielle Einbußen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 20.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 122/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren nach Arzthaftungsklage
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Zivilrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Ärzte, Patienten, Haftpflichtversicherer, Rechtsanwälte

Wann haftet der Arzt für Gesäß-Injektionen?

Eine Haftung kommt in Betracht, wenn die Behandlung medizinisch nicht indiziert oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Das bedeutet: Die Maßnahme muss aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig und sinnvoll sein. Der Arzt muss den medizinischen Standard einhalten; eine Abweichung kann einen Behandlungsfehler begründen. Eine wirksame Einwilligung des Patienten in eine medizinisch nicht indizierte, fehlerhafte Behandlung ist rechtlich nicht möglich.

Fordern Sie sofort nach einem vermuteten Behandlungsfehler eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte an. Achten Sie besonders auf die Dokumentation der Aufklärung und die genaue Bezeichnung der injizierten Medikamente sowie der Einstichstelle.

Das Oberlandesgericht Köln verhandelte einen Fall, in dem ein niedergelassener Allgemeinmediziner einem Patienten am 19. Dezember 2016 eine intramuskuläre gluteale Injektion – also eine Spritze in den Gesäßmuskel – verabreichte. Das Gericht bestätigte die grundsätzliche Haftung des Arztes, reduzierte jedoch das Schmerzensgeld auf 75.000 Euro und ließ eine Feststellungsklage für weitere Schäden zu. Damit wird gerichtlich geklärt, dass der Arzt auch für alle künftigen Schäden haftet, die heute noch nicht genau beziffert werden können. Der Arzt hatte dem unter starken Rückenschmerzen leidenden Mann einen Medikamentencocktail aus Diclofenac sowie den Präparaten D. und H. in das Gesäß gespritzt. Noch während oder kurz nach der Behandlung trat eine vollständige Taubheit und Lähmung des rechten Unterschenkels ein, die später als iatrogene Läsion des Nervus ischiadicus diagnostiziert wurde. Das bedeutet konkret: Eine durch die ärztliche Behandlung verursachte Verletzung des Ischiasnervs. Das Gericht stellte fest, dass die intramuskuläre Gabe dieser Medikamente Ende 2016 bereits seit Jahren obsolet und medizinisch nicht indiziert war. Das heißt, sie entsprach nicht mehr dem aktuellen Stand der Medizin und hätte nicht mehr angewendet werden dürfen….


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