Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 F 319/24
Das Wichtigste im Überblick
Eltern im Maßregelvollzug verlieren das Sorgerecht für ihr Neugeborenes wegen dauerhafter Kindeswohlgefährdung und fehlender Erziehungsfähigkeit.
- Das Gericht entzieht schwer kranken Eltern im Maßregelvollzug das Sorgerecht für ihren Säugling vollständig.
- Psychische Erkrankungen und fehlende Impulskontrolle verhindern eine sichere Betreuung und Versorgung des Kindes.
- Die Unterbringung in einer forensischen Klinik ist mit dem Aufwachsen eines Kindes unvereinbar.
- Mildere Mittel wie Vollmachten scheitern an mangelnder Stabilität und fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern.
- Gericht: Amtsgericht Kleve, Familiengericht
- Datum: 03.02.2025
- Aktenzeichen: 19 F 319/24
- Verfahren: Entzug der elterlichen Sorge
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 4.000 EUR
- Relevant für: Jugendämter, Vormünder, Eltern im Maßregelvollzug
Sorgerechtsentzug bei Unterbringung in der Forensik?
Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist, müssen Familiengerichte nach § 1666 Abs. 1 BGB zwingend Maßnahmen ergreifen. Voraussetzung für ein Eingreifen ist, dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Als weitreichendste Maßnahme erlaubt § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Eine derart gravierende Fremdunterbringung ist nach der ständigen Rechtsprechung jedoch nur bei einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung zulässig.
Ob eine solche nachhaltige Gefährdung vorliegt, hatte das Amtsgericht Kleve in einem dramatischen Fall zu beurteilen und entzog den Eltern mit Urteil vom 3. Februar 2025 (Az. 19 F 319/24) die Sorge für ihr Kind Q. Das Neugeborene war unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen worden – das bedeutet, das Jugendamt hat das Kind als Sofortmaßnahme zum Schutz vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht – und lebt seither in einer Bereitschaftspflege. Das Gericht sah eine konkrete Gefahr für das Baby, da beide Elternteile gemäß § 63 StGB in einer forensischen Einrichtung untergebracht sind. Das bedeutet konkret: Sie befinden sich in einem gesicherten psychiatrischen Krankenhaus für Straftäter, die aufgrund ihrer Erkrankung als gefährlich für die Allgemeinheit gelten. Eine gemeinsame Unterbringung mit dem Säugling in der geschlossenen forensischen Abteilung stufte das Gericht als absolut unvereinbar mit dem Kindeswohl ein.
Redaktionelle Leitsätze
- Die geschlossene Unterbringung beider Elternteile in einer forensischen Einrichtung gemäß § 63 StGB begründet eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs….
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