Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 U 32/20 ZVW
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 29.10.2025
- Aktenzeichen: L 6 U 32/20 ZVW
- Verfahren: Berufung zur Unfallanerkennung
- Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht
- Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften
Ein Fahrdienstleiter erhält keine Unfallentschädigung, da ein Beinahe-Unglück seine psychische Erkrankung nicht nachweislich verursachte.
- Gutachter sahen keinen klaren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der dauerhaften Erkrankung.
- Die geringen Schäden am Auto sprachen gegen eine lebensbedrohliche Situation am Gleis.
- Private Probleme und Vorerkrankungen waren für die psychische Entwicklung des Mannes entscheidender.
- Erste ärztliche Berichte enthielten keine Hinweise auf eine schwere seelische Erschütterung.
- Das Gericht wertete das Erlebnis zwar als Unfallereignis, aber nicht als Krankheitsursache.
Wie gelingt die Anerkennung von einem psychischen Gesundheitsschaden?
Ein gewöhnlicher Freitagmorgen im November 2011 verwandelte sich für einen 49-jährigen Fahrdienstleiter der Bahn in einen juristischen und medizinischen Albtraum. Gegen 10:35 Uhr blickte der Mitarbeiter aus dem Fenster seines Stellwerks auf den nahegelegenen Bahnübergang. Was er sah, versetzte ihn in nackte Panik: Ein Personenkraftwagen war unter der sich schließenden Schranke eingeklemmt. Gleichzeitig näherte sich ein Zug in rasantem Tempo auf genau diesen Übergang zu. In der festen Überzeugung, dass eine tödliche Kollision unmittelbar bevorstand, erlitt der Mann nach eigenen Angaben einen schweren psychischen Zusammenbruch. Er sank schockiert in sich zusammen und entwickelte in der Folge gravierende, chronische seelische Leiden. Doch wer haftet finanziell, wenn sich die drohende Katastrophe in der objektiven Realität gar nicht so abspielte, wie der Betroffene es in seinem Kopf wahrnahm?
Dieser hochdramatische Moment war der Auftakt für einen juristischen Marathonlauf, der die deutschen Sozialgerichte über 14 Jahre lang beschäftigte. Der hochkomplexe Fall wanderte durch sämtliche gerichtlichen Instanzen, vom Sozialgericht Magdeburg über das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bis hinauf zum Bundessozialgericht und wieder zurück. Am 29. Oktober 2025 fällte der Berufungssenat von dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schließlich das finale und weitreichende Urteil (Aktenzeichen: L 6 U 32/20 ZVW). Die zentrale und alles entscheidende Frage des Verfahrens lautete: Ist der Beinahe-Zusammenstoß als offizieller Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes zu werten, und muss die gesetzliche Unfallversicherung für die lebenslangen psychischen Folgen des Fahrdienstleiters aufkommen?
Wer liefert den Nachweis für einen Arbeitsunfall?
Die rechtliche Grundlage für diesen tiefgreifenden Rechtsstreit bildet das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)….