Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 SLa 555/25
Das Wichtigste im Überblick
Arbeitgeber dürfen die Inflationsausgleichsprämie bei längerfristiger Krankheit ohne Lohnfortzahlung rechtmäßig streichen.
- Mitarbeiter mit Krankengeldbezug haben keinen Anspruch auf die freiwillige Inflationsausgleichsprämie.
- Das Gericht wertet die Prämie als Belohnung für die tatsächliche Arbeitsleistung.
- Die Kopplung der Zahlung an den laufenden Lohnbezug ist sachlich gerechtfertigt.
- Eine Gleichbehandlung mit Beschäftigten im Mutterschutz ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 16.03.2026
- Aktenzeichen: 15 SLa 555/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
- Streitwert: 3.000,00 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte
Keine Inflationsprämie bei Krankengeldbezug: Das LAG-Urteil
Die rechtliche Grundlage für Sonderzahlungen im Arbeitsverhältnis bildet oft § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Das ist ein Vertrag zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Arbeitgeber, der einheitliche Regeln für alle Standorte eines Unternehmens festlegt. Solche betrieblichen Regelungen definieren klare Voraussetzungen für den Erhalt einer Prämie, indem sie bestimmte Stichtage festlegen und anspruchsberechtigte Mitarbeitergruppen benennen. Dabei ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen rechtlich zulässig, sofern es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
Wie streng diese Vorgaben in der Praxis greifen, erlebte eine langjährige Mitarbeiterin in der Seniorenpflege, die von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro einforderte. Die in Vollzeit beschäftigte Frau, die seit Februar 2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, verlangte die Summe in sechs monatlichen Raten zu je 500 Euro. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies ihre Klage jedoch in zweiter Instanz ab und entschied, dass die Zahlung endgültig verweigert werden darf (Az. 15 SLa 555/25).
Prüfen Sie umgehend die in Ihrem Betrieb geltende Gesamtbetriebsvereinbarung oder Ihren Arbeitsvertrag auf Stichtagsregelungen. Suchen Sie gezielt nach Formulierungen, die den Erhalt der Prämie an einen bestehenden Anspruch auf Entgeltzahlung knüpfen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Gesamtbetriebsvereinbarung darf Arbeitnehmer, die nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen, vom Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie ausschließen, wenn die Prämie nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch die aktive Arbeitsleistung vergütet….
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