Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 Ga 5/26
Das Wichtigste im Überblick
Staatliche Arbeitgeber dürfen Stellen nicht endgültig besetzen, solange ein Bewerberverfahren wegen fehlender Dokumentation rechtlich angreifbar ist.
- Gericht stoppt Stellenbesetzung wegen fehlender schriftlicher Dokumentation der Auswahlentscheidung durch den Arbeitgeber.
- Bewerber haben Anspruch auf transparenten Vergleich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
- Ein Kandidat darf mehrere identische Stellen gleichzeitig blockieren, um sein Wahlrecht zu wahren.
- Bloße Hinweise auf Parteimitgliedschaften ersetzen keine ordnungsgemäße und nachprüfbare schriftliche Auswahlbegründung.
- Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
- Datum: 20.03.2026
- Aktenzeichen: 6 Ga 5/26
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Verfassungsrecht
- Streitwert: 5.280,15 €
- Relevant für: Öffentliche Arbeitgeber, Bewerber im öffentlichen Dienst
Warum die Ablehnung des Krankenpflegers rechtswidrig war
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes garantiert jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse, Stellen im Staatsdienst bestmöglich zu besetzen. Der Anspruch gilt dabei nicht nur für klassische Beamtenstellen, sondern ebenso für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich ein subjektives Recht auf eine chancengleiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Das bedeutet konkret: Der Bewerber hat eine eigene rechtliche Machtstellung und kann die Einhaltung der Regeln für sich persönlich vor Gericht erzwingen.
Einladung zum Gespräch belegt grundsätzliche Eignung
Ein examinierter Krankenpfleger pochte auf diesen verfassungsrechtlichen Schutz, nachdem er sich beim Thüringer Landesverwaltungsamt auf eine Stelle als Sachbearbeiter in der Heimaufsicht beworben hatte. Der Bewerber erfüllte das Anforderungsprofil und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was nach Ansicht des Gerichts seine grundsätzliche Eignung belegte. Dennoch lehnte die Behörde ihn ab, woraufhin der abgewiesene Kandidat gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Das Arbeitsgericht Erfurt prüfte unter dem Aktenzeichen 6 Ga 5/26, ob der öffentliche Arbeitgeber durch die Ablehnung den grundgesetzlichen Anspruch des Mannes verletzt hatte, und untersagte der Behörde die Stellenbesetzung per einstweiliger Verfügung.
Redaktionelle Leitsätze