Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AS 22/23
Das Wichtigste im Überblick
Arbeitgeber müssen Massenentlassungen vor dem Ausspruch von Kündigungen wirksam anzeigen, ansonsten bleiben die Kündigungen unwirksam.
- Kündigungen bei Massenentlassungen sind ohne vorherige ordnungsgemäße Anzeige bei der Arbeitsagentur ungültig.
- Die gesetzliche Sperrfrist beginnt erst mit dem Eingang einer fehlerfreien Anzeige zu laufen.
- Fehlende oder fehlerhafte Anzeigen können Arbeitgeber nicht nachträglich heilen oder wirksam nachholen.
- Eine Kündigung ohne Anzeige verletzt das Ziel, rechtzeitig Lösungen für Betroffene zu finden.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Datum: 19.03.2026
- Aktenzeichen: 2 AS 22/23
- Verfahren: Anfrageverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei Massenentlassungen
BAG: Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige ist strikt unwirksam
Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ist rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor dem Ausspruch keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erstattet hat. Eine solche Entlassung kann das Arbeitsverhältnis erst dann beenden, wenn die gesetzliche Entlassungssperre gemäß § 18 Abs. 1 KSchG abgelaufen ist. Das bedeutet konkret: Das Gesetz ordnet eine Wartezeit an, während der die Kündigung noch keine Wirkung entfaltet, um den Arbeitsmarkt zu entlasten. Diese wichtige Sperrfrist beginnt jedoch erst zu laufen, sobald eine ordnungsgemäße Anzeige nach Art. 3 Abs. 1 der europäischen Massenentlassungsrichtlinie (MERL) bei der zuständigen Behörde vorliegt.
Wichtig für Ihre Fristplanung: Auch wenn die Kündigung wegen der fehlenden Anzeige unwirksam ist, müssen Sie zwingend innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung trotz des Fehlers als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn ihr keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorausgegangen ist; die gesetzliche Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG kann ohne eine solche Anzeige weder anlaufen noch ablaufen.
- Eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige kann nach Ausspruch der Kündigung nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden; eine schwebende Aussetzung der Kündigungswirkungen bis zur nachträglichen Erfüllung der Anzeigepflicht ist unionsrechtlich ausgeschlossen….
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