Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 146/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH: Enteisung zählt meist zum normalen Flugbetrieb und stoppt keine Ausgleichszahlung.
- Die Klägerin bekommt 300 Euro und Zinsen für die große Ankunftsverspätung.
- Der BGH nennt Enteisung bei Winterwetter keinen außergewöhnlichen Umstand.
- Mehrere betroffene Flugzeuge ändern nichts, weil der Vorgang erwartbar bleibt.
- Flugreisende behalten Ansprüche bei Verspätungen über drei Stunden.
- Gericht: BGH
- Datum: 27.08.2024
- Aktenzeichen: X ZR 146/23
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Zivilrecht
- Relevant für: Flugreisende, Airlines, Reisebüros
Wann gilt Enteisung als außergewöhnlicher Umstand?
Ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004) liegt in der europäischen Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Ereignis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von diesem nicht beherrschbar ist. Die Enteisung eines Flugzeugs zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands bei winterlichen Temperaturen gehört grundsätzlich zur normalen pflichtgemäßen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Der bloße Umstand, dass eine bestimmte Wetterlage am Flughafen gleich mehrere Flugzeuge betrifft oder das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf die Abwicklung der Maßnahme durch das Flughafenpersonal hat, reicht für die Annahme eines solchen Ausnahmeereignisses allein nicht aus.
Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Vorkommnisse anzusehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. – so der Bundesgerichtshof
Bei einem vom Bundesgerichtshof verhandelten Vorfall verweigerte eine Fluggesellschaft die Zahlung mit dem Argument, die Enteisung der Maschine in Minneapolis sei ausschließlich von dem örtlichen Flughafen organisiert worden und habe zu einem Stau auf dem Rollfeld geführt. Das oberste deutsche Zivilgericht ließ die Entlastung nicht gelten, hob das klageabweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf und sprach der klagenden Parteiseite 300 Euro nebst Zinsen zu (Urteil vom 27.08.2024, Az. X ZR 146/23). Die Karlsruher Richter hielten unmissverständlich fest, dass an einem Flughafen in Minneapolis im Monat Dezember mit winterlichen Bedingungen und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Enteisung typischerweise zu rechnen ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/flugverspaetung-enteisung-winter-zahlen.htm