Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-195/17
Das Wichtigste im Überblick
Der EuGH verwehrt TUIfly die Ausnahme: Krankmeldungen nach Umstrukturierung bleiben kein außergewöhnlicher Umstand.
- TUIfly muss Fluggäste weiter entschädigen, trotz großer Verspätungen und Annullierungen.
- Der Gerichtshof sah den Ausfall als normales Betriebsrisiko nach Umbauplänen.
- Der Streit zeigt: Interne Konflikte nehmen Airlines die Ausgleichspflicht nicht.
- Eine nationale Streikbewertung ändert nichts am einheitlichen Schutz für Fluggäste.
- Gericht: EuGH
- Datum: 17.04.2018
- Aktenzeichen: C-195/17
- Verfahren: Vorabentscheidungsverfahren
- Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Fluggastrechte, Europarecht
- Relevant für: Fluggäste, Airlines, Reiseveranstalter, Gerichte
Wann zahlt TUIfly Ausgleich?
Nach europäischen Normen haben Fluggäste bei einer Annullierung oder einer ungerechtfertigten großen Verspätung bei einem Flug einen unmittelbaren Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Eine Befreiung von dieser Entschädigungspflicht ist für das ausführende Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 nur bei dem verifizierten Vorliegen von sogenannten außergewöhnlichen Umständen möglich. Da diese rechtliche Regelung eine direkte Ausnahme vom eigentlichen Grundsatz der Ausgleichspflicht darstellt, muss der Begriff nach der ständigen Rechtsprechung eng ausgelegt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die zentrale EU-Fluggastrechteverordnung. Sie legt europaweit einheitlich fest, welche Entschädigungen Passagiere bei Annullierungen, großen Verspätungen oder Nichtbeförderung erhalten — je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Dass die Gerichte die Ausnahmen für Airlines „eng auslegen“, bedeutet konkret: Im Zweifel entscheiden die Richter gegen die Airline und für den Passagier, damit die Ausnahme nicht zur Regel wird.
Wenn Ihre Airline eine Entschädigung mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände ablehnt, sollten Sie diese Begründung nicht akzeptieren. Die Gerichte legen diese Ausnahme extrem eng aus. Fordern Sie die Fluggesellschaft auf, konkret darzulegen und zu beweisen, warum das Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs lag und nicht beherrschbar war.
Wie streng die Gerichte diese Ausnahme bewerten, zeigte das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Aktenzeichen C-195/17), der am 17. April 2018 zugunsten der klagenden Passagiere entschied und feststellte, dass sich die Fluggesellschaft TUIfly nicht auf externe Ereignisse berufen durfte. Dem Prozess vor der Dritten Kammer lagen zahlreiche Einzelverfahren an deutschen Gerichten zugrunde….