Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 S 31/14
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht Düsseldorf gibt Flugreisenden Recht: Kranker Pilot zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand.
- Das Gericht sprach beiden Klägern je 400 Euro plus Zinsen zu.
- Es sah den krankheitsbedingten Piloten-Ausfall als normales Betriebsrisiko.
- Die Airline kann sich dafür nicht von Ausgleichszahlungen freikaufen.
- Auch der plötzliche Ausfall während des Flugs ändert daran nichts.
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 22.08.2014
- Aktenzeichen: 22 S 31/14
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Fluggastrechte, Luftverkehrsrecht
- Relevant für: Flugreisende, Airlines, Verbraucher
Wann gibt es Entschädigung bei Flugverspätung?
Reisende, die von erheblichen Verzögerungen im Luftverkehr betroffen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-402/07 und C-581/10 sind Passagiere bei Ankunftsverspätungen ab drei Stunden den Fluggästen annullierter Flüge rechtlich gleichgestellt. Ein Erstattungsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 b dieser Verordnung besteht immer dann, wenn das Luftfahrtunternehmen keine außergewöhnlichen Umstände für die Verzögerung nachweisen kann.
Ein Fall vor dem Landgericht Düsseldorf aus dem Jahr 2014 macht deutlich, wie die Durchsetzung dieser Ansprüche in der Praxis abläuft. Zwei Passagiere hatten einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Teneriffa gebucht, wobei die Heimreise mit einer stundenlangen Verzögerung endete. Statt wie vorgesehen um 10:40 Uhr startete die Maschine auf den Kanaren erst um 14:40 Uhr und landete um 19:40 Uhr statt um 15:40 Uhr auf dem Düsseldorfer Flughafen. Die Kammer des Landgerichts gab den Reisenden in der Berufungsinstanz recht und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung von jeweils 400,00 Euro an beide Fluggäste (Az. 22 S 31/14). Die Berufung ist dabei die zweite gerichtliche Instanz, in der ein zuvor ergangenes Urteil des Amtsgerichts auf Fehler überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird.
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern (wie im vorliegenden Fall Düsseldorf–Teneriffa) und 600 Euro bei Langstrecken über 3.500 Kilometer. Prüfen Sie die Entfernung Ihrer gebuchten Strecke, um Ihren konkreten Anspruch zu beziffern.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/entschaedigung-flugverspaetung-pilot-krank.htm